[ Home ] | [ Klage vor Verwaltungsgericht Chemnitz (Az. 2 K 445/06) vom 12 April 2006 ]
Am 04 April 2006 erhielt ich einen Widerspruchsbescheid der Technischen Universität Chemnitz mit Datum 31 März 2006 (PDF 397,4 KB). Dieser Widerspruchsbescheid hatte meine Exmatrikulation als Student der Technischen Universität als Regelungsinhalt. Mein vorheriger Widerspruch gegen die Exmatrikulation wurde durch diesen Bescheid zurückgewiesen. Ich habe gegen diese Entscheidung am 12 April 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz (Az. 2 K 445/06) eingelegt. Die TU Chemnitz hat in Ihrem Widerspruchsbescheid mir als Nebenbestimmung Verfahrenskosten (62,85 EUR) für das Widerspruchsverfahren auferlegt:
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widespruchsführer
3. Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr von Höhe von 58,00 EUR zuzüglich Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 4,85 EUR erhoben. Entsprechend werden die Kosten auf 62,85 EUR festgesetzt. Der Betrag von 62,85 EUR ist innerhalb von 14 Tagen einzuzahlen. Benutzen Sie dazu bitte den beiliegenden Überweisungsträger.
Es ist schon fraglich, ob die TU Chemnitz überhaupt Kosten für das Widerspruchsverfahren erheben durfte! Gemäß der Vorschrift § 3 Abs. 1 Nr. 13 SächsVwKG (Nichterhebung von Kosten) (PDF 537,1 KB) werden keine Kosten für Amtshandlungen an Hochschulen erhoben. Meine Klage vom 12 April 2006 (Az. 2 K 445/06) gegen den Widerspruchsbescheid der TU Chemnitz ist außerdem immer noch anhängig. Das Finanzamt Chemnitz-Mitte vollstreckt auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG). Das Finanzamt Chemnitz-Mitte und/oder die Technische Universität ist möglicherweise der Ansicht, dass der entweder gesamte Widerspruchsbescheid mit Datum 31 März wegen der Exmatrikulation ein Leistungsbescheid ist oder die Regelung zu den Widerspruchskosten (Zahlungsaufforderung von 62,85 EUR) ein eigenständiger (Leistungs-)Bescheid ist und deshalb nach §§ 12 SächsVwVG in mein Bankkonto bei der comdirect bank zu vollstrecken ist. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) verweist auf die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zur Vollstreckung (In meinem Fall anzuwenden: § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG). Ich bin natürlich der Ansicht, dass hier KEIN Leistungsbescheid vorliegt, die Widerspruchskosten (62,85 WEUR) sind eine nicht selbständige Nebenbestimmung!
Am 27 September 2006 wurde ich durch ein Schreiben der comdirect bank AG mit Datum 25 September 2006 (PDF 88,6 KB) von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamt Chemnitz-Mitte informiert. Daraufhin sandte ich noch am selben Tag meinen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung per E-Mail an das FA Chemnitz-Mitte und an die TU Chemnitz.
Am 29 September 2006 erhielt ich dann die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19 September 2006 des Finanzamtes Chemnitz-Mitte mit Datum 28 September 2006 (Ausfertigung für den Vollstreckungsschuldner) (PDF 291,0 KB).
Am 09 September 2006 hat die comdirect bank AG zwangsweise 113,45 EUR an das Finanzamt Chemnitz-Mitte von meinem Bankkonto abgeführt. Mit Kontoauszug vom 10 Oktober 2006 der comdirect bank AG (Direktlink) ist diese Rechtsverletzung deutlich zu sehen.
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Erstellt am: Montag, 2. Oktober 2006 –
Zeit: 16:44:07 Uhr