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A. Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz ab 01 Juni 2005 (Datum 31 Mai 2005)
Thomas Homilius ./. Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch ARGE SGB II Chemnitz

I.   Die Antragstellung von ALGII (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II von Thomas Homilius ab dem 21 September 2004

II.  Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

ALG II wurde von mir spätestens am 24 April 2005 durch ein Brief an die Agentur für Arbeit Chemnitz beantragt. Allerdings hat schon meine Mutter versucht, für mich einen Antrag auf ALG II am 21 September 2004 zu stellen. Am 24 April 2005 folgte dann das eigene Antragsschreiben an die Behörde.

Nun mag der eine oder andere die Zeitspanne von 38 Tagen vom schriftlichen Antragsschreiben am 24. April 2005 bis zum Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ("Klageschrift") am 01 Juni 2005 für zu kurz halten. Es gab aber Gründe für diese Reaktion.

Diese Gründe für den Gang zum Sozialgericht sind zum größten Teil auch aus der ,,Klageschrift“ vom 01 Juni 2005 ersichtlich:
- Zum Antrag auf ALGII gibt es Vordrucke, die jeder Antragsteller ausfüllen soll. Das habe ich auch gemacht und am 13 Mai 2005 bei der ARGE SGB II Chemnitz vorgesprochen. Dort behaupteten die zuständigen Sachbearbeiter, dass der Vordruck falsch ausgefüllt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter nahm meinen Vordruck, verließ damit den Raum und kam erst nach ein paar Minuten zurück aber mit einem zweiten Sachbearbeiter. Zu diesem Zeitpunkt glaubte ich tatsächlich noch, die Behörde hätte sich eine Kopie meiner Vordrucke gemacht. Das war aber nicht der Fall, wie sich später bei einer Vorsprache am 23. Juni 2005, um 8.00 Uhr, herausstellte. Ich selbst bin der Ansicht, dass der Vordruck von mir richtig ausgefüllt worden ist und es im übrigen nicht mehr auf diesen Vordruck ankam, da die ARGE SGB II Chemnitz schon die wichtigsten Informationen von mir kannte.
- Außerdem weigerte sich der Sachbearbeiter die Belege für die Unterkunft aus dem Antrag meiner Mutter vom 21 September 2004 zu meinem Antrag heranzuziehen.
Im Ergebnis schicke mich die Behörde wieder weg. Dieser Sachverhalt und die spätere offensichtlichere Ablehnung der ARGE SGB II Chemnitz, meinen Antrag zu bearbeiten, veranlassten mich, möglichst schnell gerichtlichen Rechtsschutz beim Sozialgericht Chemnitz am 01 Juni 2005 zu suchen.

»Der Antragsteller beantragte am 31.05.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet.

Der Antragsteller hat bis zum heutigen Tag seinen Antrag nicht abgegeben. In der Arbeitsgemein-
schaft Chemnitz liegt kein Antrag vor, so dass auch keine Bearbeitung vorgenommen werden konnte.
Auf die telefonische Einladung zur Antragsabgabe reagierte der Antragsteller ungehalten (siehe Ko-
pie Gesprächsvermerk).

Daraufhin wurde er für den 23.06.2005 zur Antragsabgabe eingeladen, so dass eine Bearbeitung
zeitnah erfolgen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne eine Mitwirkung des Antragstellers
eine Bearbeitung nicht möglich ist.«

Dieser Gegenantrag von der ARGE SGB II Chemnitz Frau Claudia Körner mit Datum 14 Juni 2005 war für mich völlig unverständlich! Die Sachbearbeiter der ARGE SGB II Chemnitz hätten doch nur einen Blick in die Klageschrift vom 01 Juni 2005 werfen müssen, dann hätten die Sachbearbeiter meine Schreiben an die ARGE SGB II Chemnitz bzw. Agentur für Arbeit Chemnitz sehen können.

Was wird wohl passieren, wenn ich diesem „Gegenantrag“ nicht widerspreche, in dem Glauben, dass der Richter diesen „Fehler“ erkennen würde? Nein, womöglich würde der Richter meinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnen! Ich musste auf jeden Fall handeln – es folgte sofort ein FAX an das Sozialgericht Chemnitz und dann am 19 Juni 2005 noch einmal ein Schriftsatz an das Sozialgericht Chemnitz.

»Das stimmt nicht! Dem Antragsteller Thomas Homilius wurde vom Antragsgegner bei einer Vorsprache
am 13. Mai 2005 das Datum der Antragstellung zum 24. April 2005 bescheinigt. Siehe dazu den Beleg
B02 der Antragsschrift an das Sozialgericht Chemnitz mit Datum 31. Mai 2005.
Offensichtlich ist aber nicht der Antrag gemeint, sondern Erklärungen und/oder „entscheidungsrelevante
Angaben“ die der Antragsteller Thomas Homilius noch vorlegen soll. Belege und Erklärungen wurden
aber schon vorgelegt! Neben des gestellten Antrags wurden Belege und Erklärungen vollständig
abgegeben. Der Antragsteller Thomas Homilius kann hier außerdem nur Vermutungen anstellen, was der
Antragsgegner will. Der Antragsgegner hat es versäumt in seinem Antrag und auch sonst konkrete
Forderungen zu stellen, welche Tatsachen noch erläuterungsbedürftig sind.«
 ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de
  SMTP error from remote mailer after RCPT TO:<ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de>:
  host mailin.arbeitsamt.de [212.204.77.15]: 550 <ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de>:
  Recipient address rejected: User unknown

Heute ist der 29 Juni 2005 - die ARGE SGB II Chemnitz hat ihren „Gegenantrag“ vor dem Sozialgericht Chemnitz mit Datum 14. Juni 2005 immer noch nicht zurückgenommen oder erläutert. Leider war zu diesem Zeitpunkt schon zu erwarten, dass es von der ARGE SGB II Chemnitz zu keiner Erläuterung oder gar Rücknahme ihrer Äußerungen vom 14. Juni 2005 kommen wird. Also schickte ich am 29 Juni 2005 eine Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, 10115 Berlin. Dieses Beschwerde ist dort unter dem Aktenzeichen IIB - 96 – Homilius abgelegt.

Möglicherweise hatte meine Fachaufsichts- und Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29. Juni 2005 doch etwas bewirkt. Die ARGE SGB II Chemnitz anerkannte meinen Anspruch auf ALGII zumindest teilweise. Ich erhielt den ALGII-Bescheid aber nicht direkt von der Behörde, sondern über ein Telefax des Sozialgericht Chemnitz am 06 Juli 2005 um 11:07 Uhr von der Nummer (0371) 453 8143 an (0371) 33 50 97 17.

Allerdings wurden meine Kosten für Unterkunft und Heizung in diesem Bescheid nicht vollständig anerkannt. Zudem wurden mir nur die Regelleistung Ost von 331 € statt der Regelleistung West von 345 € zugesprochen. Das ist für mich ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ich legte folgerichtig Widerspruch gegen diesen ALGII-Bescheid ein und machte diesen Widerspruch zum Gegenstand des laufenden Verfahrens vor dem Sozialgericht. (Sowohl mein Widerspruch gegen diesen Bescheid wie auch der ablehnende Widerspruchsbescheid der ARGE SGB II Chemnitz sind hier noch nicht veröffentlicht- siehe aber hier (PDF 80 kB).)

Eine mögliche Begründung des Gesetzgebers für die Unterscheidung zwischen Ost und West bei der Höhe der Regelleistung ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 20 SGB II.
(BT-Drs. 15/1516 vom 5. September 2005, Seite 56)

»A. Regelsatz Ost verstösst gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
In dem Bescheid mit Datum 29. Juni 2005 wird dem Antragsteller Thomas Homilius nur ein Regelsatz von 331,00 € (Neue Länder) gewährt. Der Antragsteller macht geltend, dass ihm der Regelsatz für die Alten Länder und Berlin (Ost) von in Höhe von 345,00 € monatlich zusteht. Der Unterschied in der Höhe dieser beiden Regelsätze ist zwar gesetzlich geregelt, aber auf Grund des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt.
Es ist zwar davon auszugehen, dass Ihre Behörde sich streng an die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 SGB II hält, eine Grundrechtsverletzung in Bezug auf die unterschiedlichen Regelsätze macht der Antragsteller allerdings jetzt schon im Vorverfahren geltend. Der Unterschied in den Lebenshaltungskosten zwischen Norddeutschland und Süddeutschland oder auch zwischen städtischen und ländlichen Raum dürfte nach Meinung des Antragstellers erheblicher sein als der Unterschied der Lebenshaltungstkosten zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland. Ein um 14 € verminderter Regelsatz für Antragsteller, die in den Neuen Ländern wohnen, ist dahingehend nicht gerechtfertigt.«
»Es liegt nicht im Einflussbereich der Bundesagentur für Arbeit, wenn von externer Seite ungültige Empfängeradressen verwendet werden.«

III. Weiterführung der Klage wegen unterschiedlicher Regelleistung Ost und Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung

Am 30 August 2005 gab die Bundesregierung auf ihrer Internetseite eine Meldung zur
Angleichung der Regelleistung Ost von 314 € auf die Regelleistung West (und Berlin
Ost) von 345 € bekannt.
Arbeitslosengeld II wird in den neuen Ländern an das Westniveau angeglichen“
(Quelle:
http://www.bundesregierung.de/-,413.873400/artikel/Arbeitslosengeld-II-wird-in-de.htm
http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/00/873400/multi.htm)

Gesetzesänderung Regelleistung OST:

In der Drucksache 16/688 vom 15 Februar 2006 des Deutschen Bundestages steht auf
Seite 4: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Nr. 5:
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    »(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder
    allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die
    Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
    beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.«
(Quelle: http://dip.bundestag.de/btd/16/006/1600688.pdf)

IV. Ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (und wieder ein neues Az. S 6 AS 2472/06 ER)

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht war notwendig geworden. Ich hatte der Bundesagentur für Arbeit (ARGE SGB II Chemnitz) einen Sparbuchgeinn der GE Money Bank GmbH vom 12 September 2006 gemeldet. Dabei ist mir ein offensichtlichen Tippfehler unterlaufen (Ich hatte fälschlicherweise einen Gewinn von 250.000 EUR gemeldet). Darauf hin hat die Bundesagentur für Arbeit (ARGE SGB II Chemnitz) die Leistungszahlung an mich sofort eingestellt. Ich habe natürlich meine "Falschmeldung" umgehend korrigiert, trotzdem verweigert die Bundesagentur für Arbeit (ARGE SGB II Chemnitz) die Wiederaufnahme der Leistungszahlung an mich. Den derzeitigen Sachbearbeitern der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) SGB II Chemnitz ist es vollkommen egal, dass es bereits ein anhängiges Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz und eine Amtshaftungsklage vor dem Amtsgericht Chemnitz (Landgericht) gibt.

Ihre Meinungen und Kommentare usw. können Sie in das Gästebuch schreiben.


Geändert am: Donnerstag, 9. November 2006 - Zeit: 15:35:46 Uhr