[ Home ] | [ SG Chemnitz Az. S 6 AS 435/05 ER und S 6 AS 659/05 ] | [ AG Chemnitz Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05 ]
Schon am 21 September 2005 versuchte die Mutter von Thomas Homilius einen ALGII-Antrag für ihn zu stellen.
Am 24 April 2005 sandte Thomas Homilius ein eigenes Antragsschreiben an die Agentur für Arbeit Chemnitz (vorab per Telefax). Darauf fogen noch weitere Erklärung und Schreiben des Antragstellers Thomas Homilius an die Agentur für Arbeit Chemnitz (ARGE SGB II Chemnitz). Sämtliche Schreiben an diese Behörde sind in dem Antrag auf einstweiligem Rechtsschutz (Klageschrift) vom 1. Juni 2005 (5,7 MB Zip-Archiv) aufgeführt.
Am 01 Juni 2005 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als ,,Klageschrift“ (5,7 MB Zip-Archiv) mit Datum 31 Mai 2005 beim Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER) eingereicht. Hier die abgetrennte GPG-Signatur für diese Datei zum verifizieren der Echtheit (optional).
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ALG II wurde von mir spätestens am 24 April 2005 durch ein Brief an die Agentur für Arbeit Chemnitz beantragt. Allerdings hat schon meine Mutter versucht, für mich einen Antrag auf ALG II am 21 September 2004 zu stellen. Am 24 April 2005 folgte dann das eigene Antragsschreiben an die Behörde. Nun mag der eine oder andere die Zeitspanne von 38 Tagen vom schriftlichen Antragsschreiben am 24. April 2005 bis zum Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ("Klageschrift") am 01 Juni 2005 für zu kurz halten. Es gab aber Gründe für diese Reaktion. Diese Gründe für den
Gang zum Sozialgericht sind zum größten Teil auch aus
der ,,Klageschrift“ vom 01 Juni 2005 ersichtlich: |
Am 17 Juni 2005 ging vorab der Gegenantrag der ARGE SGB II Chemnitz als FAX vom Sozialgericht Chemnitz ein. Dieses Fax enthielt den Schriftsatz mit Datum 14 Juni 2005 des Antrags- und Klagegegners, der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die ARGE SGB II Chemnitz, Frau Claudia Körner. Die ARGE SGB II Chemnitz, Frau Claudia Körner beantragte, die Klage zurück zuweisen mit folgender Begründung:
»Der Antragsteller beantragte am 31.05.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet.
Der Antragsteller hat bis zum heutigen Tag seinen Antrag nicht abgegeben. In der Arbeitsgemein-
schaft Chemnitz liegt kein Antrag vor, so dass auch keine Bearbeitung vorgenommen werden konnte.
Auf die telefonische Einladung zur Antragsabgabe reagierte der Antragsteller ungehalten (siehe Ko-
pie Gesprächsvermerk).
Daraufhin wurde er für den 23.06.2005 zur Antragsabgabe eingeladen, so dass eine Bearbeitung
zeitnah erfolgen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne eine Mitwirkung des Antragstellers
eine Bearbeitung nicht möglich ist.«
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Dieser Gegenantrag von der ARGE SGB II Chemnitz Frau Claudia Körner mit Datum 14 Juni 2005 war für mich völlig unverständlich! Die Sachbearbeiter der ARGE SGB II Chemnitz hätten doch nur einen Blick in die Klageschrift vom 01 Juni 2005 werfen müssen, dann hätten die Sachbearbeiter meine Schreiben an die ARGE SGB II Chemnitz bzw. Agentur für Arbeit Chemnitz sehen können. Was wird wohl passieren, wenn ich diesem „Gegenantrag“ nicht widerspreche, in dem Glauben, dass der Richter diesen „Fehler“ erkennen würde? Nein, womöglich würde der Richter meinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnen! Ich musste auf jeden Fall handeln – es folgte sofort ein FAX an das Sozialgericht Chemnitz und dann am 19 Juni 2005 noch einmal ein Schriftsatz an das Sozialgericht Chemnitz. |
Am 19 Juni 2005 sandte der Antragsteller die Gegendarstellung zu dem Antrag des Antragsgegner mit Datum 14. Juni 2005 – Frau Körner. Die Behauptung der ARGRE SGB II, dass keine Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vorliegt, wird bestritten:
»Das stimmt nicht! Dem Antragsteller Thomas Homilius wurde vom Antragsgegner bei einer Vorsprache
am 13. Mai 2005 das Datum der Antragstellung zum 24. April 2005 bescheinigt. Siehe dazu den Beleg
B02 der Antragsschrift an das Sozialgericht Chemnitz mit Datum 31. Mai 2005.
Offensichtlich ist aber nicht der Antrag gemeint, sondern Erklärungen und/oder „entscheidungsrelevante
Angaben“ die der Antragsteller Thomas Homilius noch vorlegen soll. Belege und Erklärungen wurden
aber schon vorgelegt! Neben des gestellten Antrags wurden Belege und Erklärungen vollständig
abgegeben. Der Antragsteller Thomas Homilius kann hier außerdem nur Vermutungen anstellen, was der
Antragsgegner will. Der Antragsgegner hat es versäumt in seinem Antrag und auch sonst konkrete
Forderungen zu stellen, welche Tatsachen noch erläuterungsbedürftig sind.«
Am 23 Juni 2005, um 8.00 Uhr, fand das Treffen auf Einladung der ARGE SGB II Chemnitz statt. Dabei stellte sich heraus, dass die ARGE SGB II Chemnitz nicht bzw. nicht mehr im Besitz meiner ausgefüllten Antragsvordrucke vom 13 Mai 2005 mit Datum 12 Mai 2005 war. Das war natürlich kein Problem, ich bot der Sachbearbeiterin die nochmalige Zusendung dieses ausgefüllten Antragsvordrucks an. Dies konnte ich allerdings nur elektronisch per E-Mail tun, da mein damaliger Drucker (ein Kyocera FS-680) defekt war. Zu diesem Zweck übergab die Sachbearbeiterin der ARGE SGB II Chemnitz mir schriftlich die E-Mail-Adresse ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de auf einer Kopie ihrer Gesprächsnotiz. Noch am selben Tag, den 23 Juni 2005, wurde zweimal versucht, eine E-Mail an die ARGE SGB II Chemnitz (Mail-Rechner: mailin.arbeitsamt.de) zu versenden. Allerdings bekam ich bei jedem dieser zwei Versuche je eine Fehlernachricht:
ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de
SMTP error from remote mailer after RCPT TO:<ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de>:
host mailin.arbeitsamt.de [212.204.77.15]: 550 <ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de>:
Recipient address rejected: User unknown
Der Nutzer (User) ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de soll nach dieser Fehlernachricht unbekannt sein. Möglicherweise hat sich die Sachbearbeiterin bei ihrer E-Mail-Angabe geirrt. Nur frage ich mich, wie man sich dabei irren kann, liegt hier wirklich ein Fehler bei der Sachbearbeiterin vor?
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Heute ist der 29 Juni 2005 - die ARGE SGB II Chemnitz hat ihren „Gegenantrag“ vor dem Sozialgericht Chemnitz mit Datum 14. Juni 2005 immer noch nicht zurückgenommen oder erläutert. Leider war zu diesem Zeitpunkt schon zu erwarten, dass es von der ARGE SGB II Chemnitz zu keiner Erläuterung oder gar Rücknahme ihrer Äußerungen vom 14. Juni 2005 kommen wird. Also schickte ich am 29 Juni 2005 eine Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, 10115 Berlin. Dieses Beschwerde ist dort unter dem Aktenzeichen IIB - 96 – Homilius abgelegt. |
Am 29. Juni 2005 sandte ich die Fachaufsichts- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die ARGE SGB II Chemnitz an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (dortiges Aktenzeichen: IIB - 96 – Homilius).
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Möglicherweise hatte meine Fachaufsichts- und Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29. Juni 2005 doch etwas bewirkt. Die ARGE SGB II Chemnitz anerkannte meinen Anspruch auf ALGII zumindest teilweise. Ich erhielt den ALGII-Bescheid aber nicht direkt von der Behörde, sondern über ein Telefax des Sozialgericht Chemnitz am 06 Juli 2005 um 11:07 Uhr von der Nummer (0371) 453 8143 an (0371) 33 50 97 17. Allerdings wurden meine Kosten für Unterkunft und Heizung in diesem Bescheid nicht vollständig anerkannt. Zudem wurden mir nur die Regelleistung Ost von 331 € statt der Regelleistung West von 345 € zugesprochen. Das ist für mich ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ich legte folgerichtig Widerspruch gegen diesen ALGII-Bescheid ein und machte diesen Widerspruch zum Gegenstand des laufenden Verfahrens vor dem Sozialgericht. (Sowohl mein Widerspruch gegen diesen Bescheid wie auch der ablehnende Widerspruchsbescheid der ARGE SGB II Chemnitz sind hier noch nicht veröffentlicht- siehe aber hier (PDF 80 kB).) Eine
mögliche Begründung des Gesetzgebers für die
Unterscheidung zwischen Ost und West bei der Höhe
der Regelleistung ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu
§ 20 SGB II. |
Am 6 Juli 2005 erhielt ich nun endlich den ALGII-Bewilligungsbescheid über das Sozialgericht Chemnitz der ARGE SGB II Chemnitz vorab per Telefax an meine Faxnummer (0371) 33 50 97 17. Meine beantragten Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II wurden mir zum größten Teil anerkannt. Der Bescheid selbst (Seiten 3 bis 8) trägt das Datum 29 Juni 2005 und wurde von der Sachbearbeiterin Frau Hengst erstellt. Der Bescheid ist mir zwar schon mit einem Schreiben der Behörde am 5. Juli 2005 (Tag des Eingangs des Schreibens) mit Datum 30. Juni 2005 bekannt gemacht worden: (»[...] mit Bescheid vom 29.06.2005 sind Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld etc.) bis zum 30.06.2005 bewilligt worden.«), allerdings hat mich der Inhalt dieses Bescheids mit Datum 29. Juni 2005 erst am 6. Juli 2005 mit dem erwähnten Telefax des Sozialgericht Chemnitz erreicht. Am 5. Juli 2005 musste ich deswegen WIDERSPRUCH einlegen, ohne dass mir der Inhalt des Bescheids mit Datum 29 Juni 2005 bekannt sein konnte, denn dieser Bescheid mit Datum 29 Juni 2005 kam ja erst am 06 Juli 2005 bei mir an.
Am 11 Juli 2005 sandte der Antragsteller einen Schriftsatz an das Sozialgericht Chemnitz. In diesem Schriftssatz wurde der Versuch unternommen, eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder ein Beweissicherungsverfahren zu beantragen. Es sollte unter anderem der Zugang von Schriftstücken und E-Mails an die ARGE SGB II Chemnitz bewiesen oder festgestellt werden.
Am 26 Juli 2005 erfolgte meine ausführliche WIDERSPRUCHSBEGRÜNDUNG gegen den ALGII-Bewilligungbescheid mit Datum 29. Juni 2005, den ich erst am 06 Juli 2005 (allerdings über das Sozialgericht Chemnitz) erhielt. In diesem Widerspruch wandte ich mich unter anderem gegen die gleichheitswidrige Regelleistung Ost von monatlich 331,00 € gegenüber der Regelleistung West von 345,00 €. Ich forderte für mich die volle Regelleistung West von monatlich 345,00 €:
»A. Regelsatz Ost verstösst gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
In dem Bescheid mit Datum 29. Juni 2005 wird dem Antragsteller Thomas Homilius nur ein Regelsatz von 331,00 € (Neue Länder) gewährt. Der Antragsteller macht geltend, dass ihm der Regelsatz für die Alten Länder und Berlin (Ost) von in Höhe von 345,00 € monatlich zusteht. Der Unterschied in der Höhe dieser beiden Regelsätze ist zwar gesetzlich geregelt, aber auf Grund des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt.
Es ist zwar davon auszugehen, dass Ihre Behörde sich streng an die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 SGB II hält, eine Grundrechtsverletzung in Bezug auf die unterschiedlichen Regelsätze macht der Antragsteller allerdings jetzt schon im Vorverfahren geltend. Der Unterschied in den Lebenshaltungskosten zwischen Norddeutschland und Süddeutschland oder auch zwischen städtischen und ländlichen Raum dürfte nach Meinung des Antragstellers erheblicher sein als der Unterschied der Lebenshaltungstkosten zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland. Ein um 14 € verminderter Regelsatz für Antragsteller, die in den Neuen Ländern wohnen, ist dahingehend nicht gerechtfertigt.«
Am 27 Juli 2005 ging eine Antwort mit Datum 22. Juli 2005 von der Bundesagentur für Arbeit wegen der fehlgeschlagenen E-Mail-Zustellung ein. In diesem Schreiben vom 22. Juli 2005 behauptete die Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, dass meine E-Mail vom 23 Juni 2005 an die ARGE SGB II Chemnitz „auf Grund einer falschen Empfängerangabe abgewiesen“ worden ist. Besonders merkwürdig in diesem Schreiben ist folgende Formulierung:
»Es liegt nicht im Einflussbereich der Bundesagentur für Arbeit, wenn von externer Seite ungültige Empfängeradressen verwendet werden.«
Es ist schon besonders merkwürdig, wenn die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg die ARGE SGB II Chemnitz als »externe Seite« bezeichnet, obwohl die ARGE SGB II Chemnitz als Bereichseinheit der Agentur für Arbeit an das E-Mail- und Computersystem der Bundesagentur für Arbeit direkt angeschlossen ist.
Am 22 August 2005 wurde eine Klage- bzw. Antragserweiterung an das Sozialgericht Chemnitz eingereicht (Az. S 6 AS 435/05 ER). Geklagt wird gegen die Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung durch die ARGE SGB II Chemnitz und gegen die gleichheitswidrige Regelleistung von 331 € Ost vs. 345 € West. Bevor ich mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen diese gesetzlich unterschiedliche Behandlung von Bundesbürgern vorgehen kann, muss erst der normal Rechtsweg vor den Sozialgerichten erschöpft sein. Das bedeutet, dass im Extremfall erst vor dem Sozialgericht, dann vor dem Landessozialgericht und anschließend vor dem Bundessozialgericht geklagt werden muss, um meine Verfassungsbeschwerde gegen die gleichheitswidrige Regelleistung Ost anzubringen.
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Am 30 August 2005 gab die
Bundesregierung auf ihrer Internetseite eine Meldung
zur |
Am 27 August 2005 ging der richterliche Geschäftsverteilungsplan für die Zeit ab 1. Mai 2005 (1,7 MB PDF-Datei) des Sozialgerichts Chemnitz mit Datum 23 August 2005 ein. Der Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Chemnitz umfasst insgesamt 26 Seiten. Aus diesem Geschäftsverteilungsplan soll sich ergeben, dass für das Verfahren am SG Chemnitz Az. S 6 AS 435/05 ER der Richter Gleich (6. Kammer) der gesetzliche Richter (Art. 101 I S. 2 GG) ist.
Am 19 September 2005 stellte ich einen Antrag auf Beweissicherung (Zugang meiner E-Mail vom 23. Juni 2005). Das Sozialgericht Chemnitz soll meinem Beweisantrag folgen und erklären, dass meine E-Mail vom 23 Juni 2005 an die ARGE SGB II Chemnitz über das E-Mail-System der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg als zugestellt gilt. Wie weiter oben bereits erwähnt, gab es bei der Zustellung dieser E-Mail Probleme. Die E-Mail-Adresse ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de wurde mir schriftlich auf einer Kopie der Gesprächsnotiz der ARGE-Sachbearbeiterin am 23 Juni 2005, um 8.00 Uhr, für den Zweck der Übermittlung von Dokumenten übergeben. Die für den E-Mail-Verkehr zuständige Bundesagentur für Arbeit Nürnberg konnte mir bis heute keinen plausiblen Grund nennen, warum diese E-Mail nicht zugestellt worden sein soll. Das Argument der Bundesagentur für Arbeit, dass die E-Mail-Adresse ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de ungültig sein soll, halte ich für eine faule Ausrede! Die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und auch nicht die ARGE SGB II Chemnitz konnten mir bis heute erklären, warum diese E-Mail vom 23 Juni 2005 nicht bei ihnen angekommen sein soll.
Am 13 Februar 2006 stellte ich beim Sozialgericht Chemnitz einen Antrag auf Erlass eines Zwischenurteils wegen fehlender Parteifähigkeit (Beteiligtenfähigkeit) der ARGE SGB II Chemnitz. Ein nicht Beteiligtenfähiger ist auch nicht prozessfähig! Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE ) SGB II Chemnitz kann somit keine wirksamen Prozesshandlungen gegen den Leistungsempfänger und Kläger Thomas Homilius machen.
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Gesetzesänderung Regelleistung OST: In der Drucksache 16/688
vom 15 Februar 2006 des Deutschen Bundestages
steht auf |
Gegen meine sämtlichen weiteren ALGII-Bewilligungsbescheide habe ich aus den gleichen Gründen wie oben beschreiben vor dem Sozialgericht Chemnitz geklagt und jeweils Klagezusammenführung bzw. Einbringung in das Verfahren beantragt. Am 27 September 2006 erhielt ich allerdings ein Schreiben des Sozialgericht Chemnitz mit Datum 26 September 2006. In diesem Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass meine Klageschrift vom 19 September 2006 eingegangen ist, allerdings hat das Sozialgericht Chemnitz diesmal ein neues Aktenzeichen angelegt: S 6 AS 2239/06. Dies weist darauf hin, dass mein Antrag auf Klagezusammenführung jetzt nicht berücksichtigt wurde. Ich habe natürlich sofort das Sozialgericht Chemnitz angerufen und hoffe, das diese Angelegenheit inzwischen geklärt ist (Ein weiters Aktenzeichen des Sozialgericht Chemnitz, das dieses Verfahren betrifft, ist S 99 AR 69/06. Dieses Az erhielt ich mit Schreiben des Sozialgericht Datum 07 Juli 2006).
Am 16 Oktober 2006 sandte ich den Antrag: 2006-10-16_SG_Antrag-Einstweiliger-Rechtsschutz.pdf (190,0 KB | GPG/PGP-Signatur) mit den Belegen: 2006-10-16_SG_Belege_Antrag-Einstweiliger-Rechtsschutz.pdf (1,4 MB | GPG/PGP-Signatur) per Einschreiben mit Rückschein (Senungsnummer: RR871901296DE) an das Sozialgericht Chemnitz.
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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht war notwendig geworden. Ich hatte der Bundesagentur für Arbeit (ARGE SGB II Chemnitz) einen Sparbuchgeinn der GE Money Bank GmbH vom 12 September 2006 gemeldet. Dabei ist mir ein offensichtlichen Tippfehler unterlaufen (Ich hatte fälschlicherweise einen Gewinn von 250.000 EUR gemeldet). Darauf hin hat die Bundesagentur für Arbeit (ARGE SGB II Chemnitz) die Leistungszahlung an mich sofort eingestellt. Ich habe natürlich meine "Falschmeldung" umgehend korrigiert, trotzdem verweigert die Bundesagentur für Arbeit (ARGE SGB II Chemnitz) die Wiederaufnahme der Leistungszahlung an mich. Den derzeitigen Sachbearbeitern der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) SGB II Chemnitz ist es vollkommen egal, dass es bereits ein anhängiges Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz und eine Amtshaftungsklage vor dem Amtsgericht Chemnitz (Landgericht) gibt. |
Am 19 Oktober 2006 ging ein Schreiben des Sozialgericht Chemnitz: 2006-10-17_SG_Eingang_ER-Antrag.pdf (77,6 KB) mit Datum 17 Oktober 2006 bei mir ein. Es wurde mir der Eingang meines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt und ein neues Aktenzeichen "verliehen": S 6 AS 2472/06 ER.
Am 07 November 2006 ging vorab per FAX ein Schreiben des Sozialgericht Chemnitz mit Datum 07 November 2006 ein, dieses Schreiben enthielt den Schriftsatz und die Stellungnahme der ARGE SGB II Chemnitz: 2006-11-07_SG_FAX_ARGE-Schriftssatz.pdf (43,0 KB). Die ARGE SGB II Chemnitz will mit aller Macht mein Sparbuch der GE Money Bank GmbH sehen, dass ich allerdings verbummelt habe. Eine Urkunde, die nicht vorhanden ist, kann man nicht vorlegen. Auf meine Forderung, dass sich die ARGE SGB II Chemnitz meine Angaben von der GE Money Bank GmbH bestätigen lassen soll, erwähnt Frau Richter von der ARGE bei Gericht nicht (2006-09-27_E-Mail_an_ARGE_GE-Sparbuchvorlage.pdf). Die GE Money Bank GmbH habe ich außerdem schon längst von irgendwelchem Datenschutz befreit! Ich vermute hier einen weiteren Versuch eines Prozessbetruges eines einzelnen ARGE-Mitarbeiters. Frau Richter hat nebenbei eine andere Telefonnummer (neu: 0371-26756178 alt: 0371-5673184 – Handelt es sich vielleicht um eine andere Frau Richter als bisher?).
Am 09 November 2006 sandte ich deshalb meine Antwort: 2006-11-09_SG_Antwort-Gegenantrag-ARGE.pdf (187,6 KB) an das Sozialgericht Chemnitz als Einschreiben mit Rückschein (Sendungsnummer: RR871908348DE).
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