[ Home ] | [ SG Chemnitz Az. S 6 AS 435/05 ER und S 6 AS 659/05 ] | [ AG Chemnitz Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05 ]
(Folgeverfahren zum SG Chemnitz Az. S 6 AS 435/05 ER und S 6 AS 659/05)
Am 07 Juli 2005 wurde eine Klage vor dem Amtsgericht Chemnitz eingereicht (Eingang bei Gericht: 08 Juli 2005). Diese Klage hatte noch keine ausreichende Klagebegründung (Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05): Thomas Homilius ./. ARGE SGB II Chemnitz und Frau Claudia Körner
Am 30 September 2005 folgte dann die vollständige Klageschrift an das Amtsgericht Chemnitz (hier ohne Belege im HTML-Format) zu der bereits am 07 Juli 2005 (08 Juli 2005) eingereichten Klage.
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Wichtig! Dieses Verfahren vor dem Amtsgericht Chemnitz (Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05) soll ein Verfahren des Sekundärrechtschutzes sein. Der Primärrechtschutz soll vor dem Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER und S 6 AS 659/05) erwirkt werden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz ist somit erstmal wichtiger als dieses Verfahren vor dem Amtsgericht Chemnitz, weil der Primärrechtsschutz dem Sekundärrechtsschutz vorgeht. Es ist zu erwarten, dass dieses Verfahren vor dem Amtsgericht Chemnitz solange nicht in der Hauptsache beendet wird, solange das vorausgehende Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz nicht beendet wird. |
Am 04 Oktober 2005 sandte der Kläger Thomas Homilius an das Amtsgericht Chemnitz einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Unzuständigkeit des Amtsgericht Chemnitz als Einschreiben mit Rückschein (Sendungsnummer: RG166245655DE). Wahrscheinlich ist für diesen Rechtsstreit das Landgericht Chemnitz zuständig. Die Zuständigkeit des Landgericht Chemnitz könnte sich aus § 71 Abs. 2 GVG ergeben. Nach § 71 Abs. 2 GVG könnte das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes stets die erste Instanz sein. Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.
Am 02 Mai 2006 erfolgte die Bezahlung des strittigen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 363,00 EUR durch eine Online-Überweisung auf ein Bankkonto der Landesjustizkasse Chemnitz bei der Bundesbank Chemnitz (Online-Überweisungsbeleg, PDF-Datei: 15,0 KB). Die Klageschrift kann und muss jetzt den Beklagten zugestellt werden!
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