[ Home ] | [ AG Chemnitz Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05 ] | [ SG Chemnitz Az. S 6 AS 435/05 ER und S 6 AS 659/05 ]

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Problem des hohen
Gerichtskostenvorschuss von 363,00 EUR

(»Nebenkriegsschauplatz« zum Verfahren AG Chemnitz Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05)

»Sehr geehrter Herr Homilius,
in oben bezeichneter Angelegenheit ist Ihre Klage bei Gericht am 8.7.2005 eingegangen.
Gemäß § 12, Abs. 1 GKV kann die Klage erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt werden. (...)«

Anmerkung: Der strittige Gerichtskostenvorschuss von 363,00 EUR wurde letztendlich dann doch am 2. Mai 2006 überwiesen (Online-Überweisungsbeleg, PDF-Datei: 15,0 KB). Die Überweisung ging in der genannter Höhe (363,00 EUR) an ein Konto der Landesjustizkasse Chemnitz bei der Bundesbank Chemnitz.

»Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug keine Prozesskostenhilfe bewilligt.«
Gründe:
Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage hat keinerlei Aussicht auf Erfolg.«

Die ausführliche Begründung der Klage mit diesem Schriftsatz vom 30. September 2005 kam zwar etwas spät. Dennoch müsste diese Begründung vom Landgericht Chemnitz bei der Beschwerde zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe geprüft werden!

Wie sich hier noch weiter zweigen wird, hat das Landgericht Chemnitz meine Klagebegründung vom 30. September 2005 trotz mehrfachen Hinweis vollständig ignoriert. Warum?

»Am 30. September 2005 sandte der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger Thomas Homilius eine Klagebegründung an das Amtsgericht Chemnitz (Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05). In dieser Klageschrift vom 30. September 2005 beantragte der Kläger Thomas Homilius unter anderem die Aussetzung des Verfahrens bis die Verfahren vor Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05) abgeschlossen sind. Der Antragsteller und Beschwerdeführer Thomas Homilius bittet das Gericht zu prüfen, ob schon aus den sich in dem Schriftsatz vom 30. September 2005 ergebenen Gründen die Prozsseskostenhilfe zu bewilligen ist.«

§ 121 ZPO Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. [...]

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

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Geändert am: Mittwoch, 3. Mai 2006 - Zeit: 12:28:38 Uhr