[ Home ] | [ AG Chemnitz Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05 ] | [ SG Chemnitz Az. S 6 AS 435/05 ER und S 6 AS 659/05 ]
(»Nebenkriegsschauplatz« zum Verfahren AG Chemnitz Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05)
Am 7. Juli 2005 wurde eine Klage vor dem Amtsgericht Chemnitz eingereicht, die am 8. Juli 2005 bei Gericht einging.
Am 15. Juli 2005 ging ein Schreiben des Amtsgericht Chemnitz mit Datum 13. Juli 2005 ein. Der Streitwert für das Gerichtsverfahren wurde von der Urkundsbeamtin Müller auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gleichzeitig forderte das Gericht von mir einen Gerichtskostenvorschuss von 363,00 EUR:
»Sehr geehrter Herr Homilius,
in oben bezeichneter Angelegenheit ist Ihre Klage bei Gericht am 8.7.2005 eingegangen.
Gemäß § 12, Abs. 1 GKV kann die Klage erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt werden. (...)«
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Anmerkung: Der strittige Gerichtskostenvorschuss von 363,00 EUR wurde letztendlich dann doch am 2. Mai 2006 überwiesen (Online-Überweisungsbeleg, PDF-Datei: 15,0 KB). Die Überweisung ging in der genannter Höhe (363,00 EUR) an ein Konto der Landesjustizkasse Chemnitz bei der Bundesbank Chemnitz. |
Am 17. Juli 2005, ca. 13:15 Uhr, warf der Kläger Thomas Homilius seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe in den Briefkasten des Amtsgericht Chemnitz.
Am 27. September 2005 erhielt der Antragsteller (PKH) Thomas Homilius einen Schriftsatz mit Datum 23. September 2005 des Amtsgericht Chemnitz, Richterin am Amtsgericht Biesewig. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 2005 wurde zurückgewiesen:
»Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug keine Prozesskostenhilfe bewilligt.«
Gründe:
Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage hat keinerlei Aussicht auf Erfolg.«
Am 30. September 2005 folgte dann die vollständige Klageschrift an das Amtsgericht Chemnitz (hier ohne Belege im HTML-Format) zu der bereits am 7. Juli 2005 eingereichten Klage.
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Die ausführliche Begründung der Klage mit diesem Schriftsatz vom 30. September 2005 kam zwar etwas spät. Dennoch müsste diese Begründung vom Landgericht Chemnitz bei der Beschwerde zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe geprüft werden! Wie sich hier noch weiter zweigen wird, hat das Landgericht Chemnitz meine Klagebegründung vom 30. September 2005 trotz mehrfachen Hinweis vollständig ignoriert. Warum? |
Am 4. Oktober 2005 sandte der Kläger seine sofortige Beschwerde an das Landgericht Chemnitz wegen Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch Amtsgericht Chemnitz mit dessen Beschluss vom 23. September 2005 (beim Antragsteller am 27. September 2005 eingegangen). In der Begründung dieser Beschwerde an das Landgericht heisst es unter anderem:
»Am 30. September 2005 sandte der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger Thomas Homilius eine Klagebegründung an das Amtsgericht Chemnitz (Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05). In dieser Klageschrift vom 30. September 2005 beantragte der Kläger Thomas Homilius unter anderem die Aussetzung des Verfahrens bis die Verfahren vor Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05) abgeschlossen sind. Der Antragsteller und Beschwerdeführer Thomas Homilius bittet das Gericht zu prüfen, ob schon aus den sich in dem Schriftsatz vom 30. September 2005 ergebenen Gründen die Prozsseskostenhilfe zu bewilligen ist.«
Am 7. Dezember 2005 ging ein Schreiben des Landgericht Chemnitz mit Datum 6. Dezember 2005 (PDF 406 kB) bei mir ein. Dieses Schreiben enthielt genau zwei Beschlüsse des Landgericht Chemnitz jeweils vom 23. November 2005. Die Beschlüsse hatten meine Beschwerde zu dem Prozesskostenhilfeantrag zum Verfahren vor dem Amtsgericht Chemnitz (Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05) zum Gegenstand und meine Beschwerde zu den zu hoch festgesetzten Gerichtskostenvorschuss. In dem ersten Beschluss wurde meiner Beschwerde „abgeholfen“(!) indem der Kostenvorschuss für dieses Gerichtsverfahren von 315,00 EUR auf 363,00 EUR erhöht(!) wurde. Was habe ich für ein Glück, dass ich jetzt mehr Gerichtskostenvorschuss bezahlen darf!? In dem zweiten Beschluss wird mein Prozesskostenhilfeantrag von dem Landgericht Chemnitz abgelehnt. Meine Klageschrift vom 30. September 2005 scheint das Landgericht Chemnitz dabei konsequent ignoriert zu haben. Diesen zweiten Beschluss mit Datum 23. November 2005 gibt es nochmals separat zum download (PDF 236 kB). Offensichtlich herrscht bei den Landgerichten ein Anwaltszwang. Der Kläger und Beschwerdeführer Thomas Homilius war aber durch keinen Rechtsanwalt vertreten! Hätte der Richter am Landgericht Seifert das nicht merken müssen?
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§ 121 ZPO Beiordnung eines Rechtsanwalts (1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. [...] (5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei. |
Am 9. Dezember 2005 sandte der Kläger Thomas Homilius wegen der Zurückweisung seiner Sofortigen Beschwerde wegen Prozesskostenhilfe ein Auskunftsersuchen an das Landgericht Chemnitz.
Am 27. Dezember 2005 Schreiben an das Amtsgericht Chemnitz: KOSTENRECHNUNG vom 23. Dezember 2005 GESETZLICH NICHT BEGRÜNDET, das Amtsgericht Chemnitz bzw. die Landesjustizkasse Chemnitz berechnet dem Kläger Thomas Homilius nicht nachvollziehbar 121,00 EUR.
Am 2. Januar 2006 Schreiben an das Landgericht Chemnitz: Rüge wegen Verfahrensmängel in dem Beschluss des Landgericht Chemnitz Az. 3 T 917/05. Es wurden eine Reihe von Anträgen an das Landgericht Chemnitz gestellt: Aufhebung und Neuentscheidung, gesetzlicher Richter, Geschäftsverteilungspläne, rechtliches Gehör, Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, Befangenheitsantrag.
Am 3. Januar 2006 Schreiben an Landgericht Chemnitz: Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
Am 4. Januar 2006 Schreiben an das Amtsgericht Chemnitz: Besetzungsrüge: Richterin am Amtsgericht Biesewig nicht gesetzlicher Richter.
Am 10. Januar 2006 Schreiben vom Landgericht Chemnitz: Auskunftsersuchen wurde unzureichend beantwortet, Beschluss wurde wegen Schreibfehler berichtigt. Dieses Schreiben ist eher unbedeutend. In dem Beschluss des Landgericht Chemnitz (3 T 962/05) ging es nur um die Beschwerde wegen der Höhe des vorläufigen Streitwertes. Dieser Beschwerde wurde von Landgericht Chemnitz stattgegeben. Zum Verfahren wegen Prozesskostenhilfe (3 T 917/05) macht das Landgericht Chemnitz in diesem Schreiben keinerlei Angaben.
Am 20. Januar 2005 Beschluss vom Landgericht Chemnitz (Az. 3 T 917/05). Der Antrag auf Richterablehnung wurde zurückgewiesen. Die Förmliche Zustellung erfolgte diesmal mit einer Postzustellungsurkunde, allerdings nicht mit der Deutschen Post AG sondern einem anderen Postdienst (WVD Postservice).
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