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Chemnitz, der 30. September 2005 |
Amtsgericht Chemnitz Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05
Thomas
Homilius ./. ARGE SGB II Chemnitz und Frau Claudia
Körner
(Sozialgericht
Chemnitz Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im folgenden wird die Klage von Thomas Homilius mit Datum 7. Juli 2005 noch einmal ausführlicher dargestellt. Der Kläger Thomas Homilius geht nicht davon aus, dass es sich um eine Änderung oder Erweiterung der Klage mit Datum 7. Juli 2005 handelt. Wenn es sich doch tatsächlich im folgenden um eine Klageänderung oder Klageerweiterung handeln sollte, wird diese hiermit beantragt. Da die Klageschrift der Gegenseite noch nicht zugestellt ist, sollte eine Klageänderung oder -erweiterung ohne weiteres möglich sein. Hilfsweise wird eine neue Klage eingereicht.
Zum Problem der unbekannten gerichtlich ladungsfähigen Adresse der Frau Claudia Körner (Diensttelefon der Frau Claudia Körner bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) SGB II Chemnitz: 0371-5673103 und E-Mail: Claudia.Koerner@arbeitsagentur.de) wird sich der Kläger Thomas Homilius in der vorliegenden Klageschrift ebenfalls äußern.
Der Kläger ist:
Thomas Homilius, geboren am 19. September 1972 in Karl-Marx-Stadt. Der Kläger wohnt unter der Adresse: Heusteig 1, 09114 Chemnitz.
Die Beklagten sind:
ARGE SGB II Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz und deren Träger und Vertreter in Gemeinschaft, hilfsweise die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die ARGE SGB II Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz und
Frau Claudia Körner (Prozessbevollmächtigte der ARGE SGB II Chemnitz im Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05), ihr Wohnort ist dem Kläger derzeit nicht bekannt. Frau Claudia Körner arbeitet bei der ARGE SGB II Chemnitz, Diensttelefon der Frau Claudia Körner bei der ARGE SGB II Chemnitz: 0371-5673103, E-Mail: Claudia.Koerner@arbeitsagentur.de. Frau Claudia Körner ist somit als Person eindeutig bestimmt. Es ist davon auszugehen, das die E-Mail-Adresse: Claudia.Koerner@arbeitsagentur.de nur einer einzigen Person zugeordnet werden kann. Frau Claudia Körner hat zum 14. Juni 2005 einen Sachverhalt in Bezug zum Kläger Thomas Homilius unter dem Aktenzeichen der ARGE SGB II Chemnitz 601- -K 70/05 bearbeitet.
Beide Beklagten unter 1. und 2. sollten unter selben Postanschrift: Heinrich-Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz zu erreichen sein und sind eindeutig bestimmt.
Im Wege der Leistungsklage beantragt der Kläger Thomas Homilius, dass das Gericht die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger in Höhe von mindestens 69,55 € verurteilt. Es wird weiterhin beantragt, die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger zu verurteilen, der durch die Beweisvereitelung der Beklagten (z.B. durch Nichtangabe einer gerichtlich ladungsfähigen Anschrift, trotz Aufforderung des Klägers) ergibt. Es wird weiterhin beantragt, die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger zu verurteilen, der sich aus den nicht erstatteten Verfahrenskosten vor dem Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05) und den vorangegangenen Widerspruchsverfahren (z.B. durch Rechtsberatungskosten) ergibt. Zu weiteren Schadenersatzleistungen an den Kläger sollen die Beklagten, soweit der Schaden nicht genau bezifferbar ist, durch das freie Ermessen des Gerichts verurteilt werden. Außerdem wird beantragt, dass das Gericht die Beklagten zu Zinsen, berechnet von dem zu zahlenden Schadenersatz, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit verurteilt.
Der Kläger Thomas Homilius beantragt, die Zustellung der Klageschrift an Frau Claudia Körner durch eine Zustellung an deren Arbeitsstelle zu bewirken:
ARGE SGB II Chemnitz
- Frau Claudia Körner persönlich -
Inhaberin der E-Mail-Adresse am 24. Juni 2005: Körner Claudia <Claudia.Koerner@arbeitsagentur.de>
dienstlicher Telefonanschluss zum 25. August 2005: 0371-5673103
Heinrich-Lorenz-Straße 35
09120 Chemnitz
Der Kläger beantragt, das das Gericht die Beklagten zu einer Unterlassung verurteilt. Die Beklagten sollen es zukünftig gegenüber dem Kläger unterlassen, vor dem Sozialgericht und gegenüber dem Kläger zu behaupten, dass kein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II des Klägers Thomas Homilius vorliegt, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Bereits dahingehend gemachte Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Kläger und dem Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05) sind von den Beklagten zurückzunehmen, wenn diese Äußerung der Beklagten nicht der Wahrheit entsprechen.
Der Kläger beantragt die Aussetzung des Verfahrens bis die Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05) abgeschlossen sind.
Als Höhe des Streitwertes nimmt der Kläger einen Betrag von 700,00 € an. Der Kläger beantragt, dass das Gericht diesen Betrag als vorläufigen Streitwert festsetzt.
Der Kläger beantragt, dass die Beklagten die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Kläger Thomas Homilius geht davon aus, dass die ARGE SGB II Chemnitz eine nicht voll rechtsfähige Personengesellschaft zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Chemnitz ist. Das Wort „Arbeitsgemeinschaft“ (ARGE) bezeichnet typischerweise Personengesellschaften. Die ARGE SGB II Chemnitz sollte somit prozessfähig vor dem Amtsgericht Chemnitz sein. Die ARGE SGB II Chemnitz geht wohl selber davon aus, dass sie vor dem Amtsgericht Chemnitz selbständig prozessfähig ist, zumindest hat der Kläger dahingehend nichts Gegenteiliges von Vertretern der ARGE SGB II Chemnitz gehört.
Sollte die Behörde ARGE SGB II Chemnitz nur in Vertretung der Bundesagentur für Arbeit handeln, so tritt an deren Stelle dann hilfsweise die Bundesagentur für Arbeit als Beklagter. Der Kläger Thomas Homilius geht aber davon aus, dass die ARGE SGB II Chemnitz als eigenständige und prozessfähige Behörde auftritt und auftreten kann.
Am 11. Juli 2005 sandte der Kläger Thomas Homilius einen Schriftsatz an das Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05). Der Beklagte bzw. Antragsgegner in diesem Verfahren ist, wie in vorliegender Klageschrift (Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05) auch, die ARGE SGB II Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz und hilfsweise die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die ARGE SGB II Chemnitz. In diesem Schriftsatz machte der Kläger Thomas Homilius die Beklagten auf eine bereits am 7. Juli 2005 (Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05) eingereichte Zivilklage aufmerksam. Auf Seite 6 in dem Schriftsatz an das Sozialgericht Chemnitz vom 11. Juli 2005 steht:
„Der Antragsteller bzw. Kläger Thomas Homilius hat sein berechtigtes Interesse an den genannten Feststellungen auch im Hinblick einer bereits eingereichten Zivilklage vor dem Amtsgericht Chemnitz gegen die ARGE SGB II Chemnitz dargelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis erstreckt sich unter anderem auf Schadenersatz und einem Unterlassunganspruch. Es soll aber nicht darauf beschränkt sein. Auch besteht nach Ansicht des Antragstellers Thomas Homilius hier eine Wiederholungsgefahr, dass sich die Behörde bzw. Antragsgegner im weiteren Verlauf des Verfahrens und in anschließenden Verfahren (zum Beispiel Folgeanträge auf Leistungen nach dem SGB II) weiterhin rechtswidrig verhält. Die Zivilklage wurde am 7. Juli 2005 vor dem Amtsgericht Chemnitz eingereicht.“
Beleg: Schriftsatz vom 11. Juli 2005 des
Klägers an das Sozialgericht Chemnitz, Parkstraße 28,
09120 Chemnitz.
(A01)
Am 22. Juli 2005 sandte der Kläger Thomas Homilius eine E-Mail an die Adresse „Körner Claudia“ <Claudia.Koerner@arbeitsagentur.de>, die E-Mail-Adresse der Beklagten zu B.2). In dieser E-Mail forderte der Kläger Frau Claudia Körner auf, ihre gerichtlich ladungsfähige Adresse mitzuteilen. Dies könnte ganz einfach per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Klägers Thomas Homilius@Wirtschaft.TU-Chemnitz.DE geschehen.
Beleg: E-Mail vom 22. Juli 2005 Zeit: 15:24
Uhr des Klägers
„Thomas Homilius“
<Thomas.Homilius@Wirtschaft.TU-Chemnitz.DE> an die
E-Mail-Adresse: „Körner Claudia“
<Claudia.Koerner@arbeitsagentur.de>,
Betreff: Ihre
gerichtlich ladungsfahige Adresse, Frau Koerner
(A02)
Am 25. Juli 2005 bekam der Kläger von der Beklagten ARGE SGB II Chemnitz, Frau Ruth Richter eine E-Mail. Frau Ruth Richter gab in dieser E-Mail die Rufnummer des Herrn Steffen Neuhäuser an.
Beleg: E-Mail vom 25. Juli 2005 Zeit: 12:03
Uhr von der ARGE SGB II Chemnitz, „Richter Ruth“
<Ruth.Richter@arbeitsagentur.de> an den Kläger „Thomas
Homilius“ <Thomas.Homilius@Wirtschaft.TU-Chemnitz.DE>
Betreff:
Ihre Nachricht vom 22.Juli 2005
(B01)
Am 25. Juli 2005 telefonierte der Kläger mit der ARGE SGB II Chemnitz Herrn Steffen Neuhäuser. Der Anruf erfolgte von der Rufnummer (0371) 33 50 97 16 an die Rufnummer 5673137 um 14:52:12 Uhr. Der Anruf dauerte 18 Minuten und 10 Sekunden. Dieses Telefonat verlief ohne Ergebnis. Herr Steffen Neuhäuser verweigerte dem Kläger jeglich Auskunft über die Beklagte Frau Claudia Körner.
Beleg: Aussage des Herrn Steffen Neuhäuser, zu laden über die Adresse der Beklagten unter B.1.), der ARGE SGB II Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz.
Beleg: Einzelverbindungsübersicht des
Telefons des Klägers (0371-33509716) von der Deutschen Telekom
vom 17. August 2005 Seite 2:
Rufnummer (03 71) 33 50 97
16
25.07. 14:52:12 00:18:10 5673137 3 0,6721
(A03)
Am 28. Juli 2005 sandte der Kläger an die ARGE SGB II Chemnitz ein Schreiben. In diesem Schreiben forderte der Kläger von der ARGE SGB II Chemnitz die Übermittlung der gerichtlich ladungsfähigen Adresse der Frau Claudia Körner. Gleichzeitig forderte der Kläger von der ARGE SGB II Chemnitz die Weiterleitung eines beigefügten Schreibens in der Anlage an Frau Claudia Körner. Dieses Schreiben hat ebenfalls die Übermittlung der gerichtlich ladungsfähigen Adresse der Frau Claudia Körner zum Gegenstand.
Beleg: Schreiben vom 28. Juli 2005 des
Klägers an die Agentur für Arbeit Chemnitz, ARGE SGB II
Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz mit einem
Schreiben in der Anlage, gerichtet an Frau Claudia Körner.
(A04)
Am 12. August 2005 erhielt der Kläger ein Schreiben mit Datum 10. August 2005 von der Agentur für Arbeit Chemnitz Herr Peter Gottschalk. Herr Peter Gottschalk meinte, dass Amtshaftungsansprüche gegen Frau Claudia Körner nur gegen die ARGE Chemnitz zu richten sind. Herr Peter Gottschalk lehnte somit die Übermittlung der gerichtlich ladungsfähigen Adresse der Frau Claudia Körner ab.
Beleg: Schreiben mit Datum 10. August 2005 von der Agentur für Arbeit Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 20, 09120 Chemnitz an den Kläger. (B02)
Am 16. August 2005 sandte der Kläger ein Schreiben an die Agentur für Arbeit Chemnitz, ARGE SGB II Chemnitz, Heinrich Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz. In diesem Schreiben forderte der Kläger die Behörde auf, ihm die gerichtlich ladungsfähige Adresse der Frau Claudia Körner zu übermitteln. Außerdem forderte der Kläger die ARGE SGB II Chemnitz auf, ihm den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren.
Beleg: Schreiben vom 16. August 2005 des
Klägers an die Agentur für Arbeit Chemnitz, ARGE SGB II
Chemnitz, Heinrich Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz.
(A05)
Am 25. August 2005 erhielt der Kläger daraufhin ein Schreiben mit Datum 23. August 2005 von der Agentur für Arbeit Chemnitz Herrn Peter Gottschalk, Heinrich-Lorenz-Straße 20, 09120 Chemnitz. In diesem Schreiben lehnte Herr Peter Gottschalk aus „personaldatenschutzrechtlichen Gründen“ eine Herausgabe der gerichtlich ladungsfähigen Anschrift der Frau Claudia Körner ab. Herr Peter Gottschalk verwies dabei auf die Vorschrift des § 16 BDSG.
Beleg: Schreiben mit Datum 23. August 2005
von der Agentur für Arbeit Chemnitz Herr Peter Gottschalk,
Heinrich-Lorenz-Straße 20, 09120 Chemnitz an den Kläger
Thomas Homilius.
(B03)
Am 25. August 2005 führte der Kläger ein Telefongespräch mit Frau Claudia Körner. Das Telefongespräch wurde von der Rufnummer (0371) 33509716 an die Rufnummer (0371) 5673103 geführt. Das Telefongespräch begann um 14:50:36 Uhr und dauerte 39 Sekunden. Frau Claudia Körner meldete sich mit ihrem Namen und „Widerspruchsstelle“. Frau Claudia Körner verweigerte dem Kläger Thomas Homilius die Herausgabe ihrer gerichtlich ladungsfähigen Adresse und legte nach ihrer Aussage sofort den Hörer auf.
Beleg: Aussage der Frau Claudia Körner, zu laden über die Adresse der Beklagten unter B.1.), der ARGE SGB II Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz.
Beleg: Einzelverbindungsübersicht des
Telefons des Klägers (0371-33509716) von der Deutschen Telekom
vom 16. September 2005 Seite 2:
Rufnummer (03 71) 33 50 97
16
25.08. 14:50:36 00:00:39 03715673103 1 0,0517
(A06)
Am 26. August 2005 sandte der Kläger ein Schreiben an die Agentur für Arbeit, ARGE SGB II Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz. Dieses Schreiben diente der Klarstellung des Telefongesprächs vom 25. August 2005 Zeit: 14:50:36 Uhr mit Frau Claudia Körner. Der Kläger forderte Frau Claudia Körner noch einmal ausdrücklich auf, ihre gerichtlich ladungsfähige Adresse dem Kläger zu übermitteln.
Beleg: Schreiben vom 26. August 2005 des
Klägers an die Agentur für Arbeit Chemnitz, ARGE SGB II
Chemnitz, Frau Claudia Körner, Heinrich-Lorenz-Straße 25,
09120 Chemnitz.
(A07)
Der Kläger Thomas Homilius hat sich mehr als ausreichend bemüht, an die gerichtlich ladungsfähige Adresse der Frau Claudia Körner zu gelangen. Die Verweigerung der Beklagten zur Übermittlung der gerichtlich ladungsfähigen Anschrift der Frau Claudia Körner an den Kläger ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG schon mit dem Schriftsatz vom 11. Juli 2005 an das Sozialgericht Chemnitz sein berechtigtes Interesse gegenüber den Beklagten an der Übermittlung der gerichtlich ladungsfähigen Anschrift der Frau Claudia Körner geltend gemacht. Die Beklagten haben gegenüber dem Kläger bisher nichts darlegen können, was ihrerseits eine Übermittlung der gerichtlich ladungsfähigen Anschrift der Frau Claudia Körner ausschließt. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagten Behörden sind bzw. als Beamter oder Beamtin hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Deshalb beantragt der Kläger die Zustellung dieser Klageschrift an Frau Claudia Körner an die Arbeitsstelle der Frau Claudia Körner:
ARGE SGB II Chemnitz
- Frau Claudia Körner persönlich -
Inhaberin der E-Mail-Adresse am 24. Juni 2005: Körner Claudia <Claudia.Koerner@arbeitsagentur.de>
dienstlicher Telefonanschluss zum 25. August 2005: 0371-5673103
Heinrich-Lorenz-Straße 35
09120 Chemnitz
Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass an die Arbeitsstelle der Frau Claudia Körner eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift vorgenommen werden kann. Auch nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Angabe der Wohnanschrift oder der Hausanschrift der Beklagten in der Klageschrift gesetzlich nicht zwingend.
Auch der BGH hält eine Zustellung der Klageschrift an die Arbeitsstelle eines Beklagten für möglich (BGH-Urteil vom 31. Oktober 2000, Az: VI ZR 198/99, NJW 2001, S. 885 ff.):
„Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medizinischen Abteilung des Krankenhauses).“ (Leitsatz: BGH-Urteil vom 31. Oktober 2000, Az: VI ZR 198/99)
Die Beklagten betreiben offensichtlich eine Beweisvereitelung, in dem Sie die Übermittlung der gerichtlich ladungsfähige Adresse der Frau Claudia Körner konsequent verweigern. Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Der Kläger Thomas Homilius geht davon aus, dass auch im deutschen Rechtssystem diese Beweisvereitelung eine unerlaubte Handlung darstellt und der dem Kläger daraus entstandene und noch entstehende Schaden (z.B. durch fehlerhafte Klageschriftzustellung) dem Kläger Thomas Homilius zu ersetzen ist.
Die im Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05) gemachten Feststellungen und erhobenen Beweise sind in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Chemnitz (Geschäfts-Nr. 16 C 2383/05) von Bedeutung. Der Kläger beruft sich hiemit ausdrücklich auf die vor dem Sozialgericht Chemnitz gemachten Feststellungen, Äußerungen und Beweise und macht sie zum Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Amtsgericht Chemnitz.
Am 1. Juni 2005 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Chemnitz den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
Aus der Antragsschrift vom 1. Juni 2005 vor dem Sozialgericht Chemnitz ergibt sich, dass der Kläger Thomas Homilius spätestens zum 24. April 2005 einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt haben muss.
Beleg: Antrag des Klägers mit Datum 31.
Mai 2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b
Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II)
KundenNr. der Agentur für Arbeit:
073D036042
(Az. S 6 AS 435/05 ER)
Erhältlich beim
Sozialgericht Chemnitz, Parkstraße 28, 09120 Chemnitz
Am 17. Juni 2005 erhielt der Kläger vorab ein Telefax vom Sozialgericht Chemnitz mit dem Gegenantrag der ARGE SGB II Chemnitz Frau Körner zum Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05) mit Datum 14. Juni 2005. In diesem Schriftsatz macht Frau Claudia Körner folgende Äußerungen:
„Der Antragsteller beantragte am 31.05.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
und
„Der Antragsteller hat bis zum heutigen Tag seinen Antrag nicht abgegeben. In der Arbeitsgemeinschaft Chemnitz liegt kein Antrag vor, so dass auch keine Bearbeitung vorgenommen werden konnte. Auf telefonische Einladung zur Antragsabgabe reagierte der Antragsteller ungehalten (siehe Kopie Gesprächsvermerk).“
Beleg: Gegenantrag mit Datum 14. Juni 2005
von der ARGE SGB II Chemnitz Frau Körner, Heinrich-Lorenz-Straße
35, 09120 Chemnitz (Beklagter) an das Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6
AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05).
(B04)
Diese Angaben in dem Schriftsatz mit Datum 14. Juni 2005 der Frau Claudia Körner bzw. der ARGE SGB II Chemnitz bestreitet der Kläger Thomas Homilius. Diese Aussagen entsprechen nicht der Wahrheit.
Noch am 17. Juni 2005 sandte der Kläger ein Telefax an das Sozialgericht Chemnitz und bestritt die Angaben der Frau Claudia Körner bzw. ARGE SGB II Chemnitz, dass kein Antrag auf Leistung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II vom Kläger Thomas Homilius gemacht wurden. Der Kläger Thomas Homilius forderte ebenfalls in diesem Telefax mindestens eine Klarstellung von Frau Claudia Körner bzw. der ARGE SGB II Chemnitz, was diese mit ihrem Gegenantrag vor dem Sozialgericht Chemnitz mit Datum 14. Jun i 2005 gemeint haben.
Beleg: Telefax vom 17. Juni 2005 des Klägers
an das Sozialgericht Chemnitz.
(A08)
Am 19. Juni 2005 sandte der Kläger Thomas Homilius einen Schriftsatz an das Sozialgericht Chemnitz. In diesem Schriftsatz forderte der Kläger Thomas Homilius nochmals eine Klarstellung und Erläuterung des Gegenantrags mit Datum 14. Juni 2005 von Frau Claudia Körner bzw. der ARGE SGB II Chemnitz:
„Das stimmt nicht! Dem Antragsteller Thomas Homilius wurde vom Antragsgegner bei einer Vorsprache am 13. Mai 2005 das Datum der Antragstellung zum 24. April 2005 bescheinigt. Siehe dazu den Beleg B02 der Antragsschrift an das Sozialgericht Chemnitz mit Datum 31. Mai 2005.
Offensichtlich ist aber nicht der Antrag gemeint, sondern Erklärungen und/oder „entscheidungsrelevante Angaben“ die der Antragsteller Thomas Homilius noch vorlegen soll. Belege und Erklärungen wurden aber schon vorgelegt! Neben des gestellten Antrags wurden Belege und Erklärungen vollständig abgegeben. Der Antragsteller Thomas Homilius kann hier außerdem nur Vermutungen anstellen, was der Antragsgegner will. Der Antragsgegner hat es versäumt in seinem Antrag und auch sonst konkrete Forderungen zu stellen, welche Tatsachen noch erläuterungsbedürftig sind.“
Beleg: Schriftsatz vom 19. Juni 2005 des
Klägers an das Sozialgericht Chemnitz.
(A09)
Am 29. Juni 2005 sandte der Kläger eine Fachaufsichts- und Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Scharnhorststraße 34, 10115 Berlin. Dieses Beschwerde ist dort unter dem Aktenzeichen IIB - 96 – Homilius abgelegt. Diese Beschwerde hatte unter anderem die Äußerung der Frau Claudia Körner in dem Gegenantrag vor dem Sozialgericht Chemnitz mit Datum 14. Juni 2005 zum Gegenstand. In dieser Beschwerde forderte der Kläger, dass die Behörde bzw. Frau Claudia Körner anzuweisen ist, ihre Äußerungen vor dem Sozialgericht mit Datum 14. Juni 2005 mindestens näher zu erläutern. Auszug aus dieser Beschwerdeschrift:
„2. Forderung an die Fach- und Dienstaufsicht
Die Sachbearbeiter sind darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Leistungen nach dem SGB II formlos gestellt werden können. In Ihrem Merkblatt zum SGB II (Stand: 1. September 2004, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, S. 13) heißt es dazu: „Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder persönlich stellen.“ Die Sachbearbeiter sind somit auch anzuweisen, formlose Anträge entgegen zunehmen und als Anträge zu behandeln und zu bearbeiten.
Frau Körner oder ein anderer zuständiger Sachbearbeiter, als Vertreter der ARGE SGB II Chemnitz oder der zuständigen Behörde, ist anzuweisen, sich zu erklären, ob ein Antrag des Antragstellers Thomas Homilius vorliegt und mit welchem Datum. Die Antragstellung wird bis jetzt von Frau Körner bestritten.
Frau Körner oder ein anderer zuständiger Sachbearbeiter, als Vertreter der ARGE SGB II Chemnitz oder der zuständigen Behörde, ist anzuweisen, sich zu erklären, ob der Zugang der Anträge, Schreiben und Unterlagen des Antragstellers Thomas Homilius bestritten wird. Insbesondere sind hier die Schreiben gemeint, die in der Antragsschrift an das Sozialgericht Chemnitz vom 1. Juni 2005 (Az. S 6 AS 435/05 ER) aufgeführt wurden.
Frau Körner oder ein anderer zuständiger Sachbearbeiter, als Vertreter der ARGE SGB II Chemnitz oder der zuständigen Behörde, ist anzuweisen, sich zu erklären, welche konkreten Mitwirkungspflichten des Antragstellers Thomas Homilius bestehen sollen und wo konkret noch eine Mitwirkung vom Antragsteller von der Behörde gefordert wird.
Frau Körner oder ein anderer zuständiger Sachbearbeiter, als Vertreter der ARGE SGB II Chemnitz oder der zuständigen Behörde, ist anzuweisen, in Gerichtsverfahren keine falschen Tatsachenbehauptung aufzustellen oder andere dazu anzustiften, keine Verfahrensmanipulation, keine Unterlassung der Führung von Ermittlungen, keine Antragsunterdrückung und Antragsmanipulation, keine Beweismittelunterdrückung, keine Zeugenbeeinflussung und keine falsche Rechtsanwendung zu begehen. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Erklärungen vor Gericht sind zurückzunehmen.“
Beleg: Fachaufsichts- und
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29. Juni 2005 des Klägers an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Scharnhorststraße
34, 10115 Berlin (Az. IIB - 96 – Homilius).
(A10)
Die Aufsichtsbeschwerde des Klägers blieb bislang ohne Ergebnis. Frau Claudia Körner und auch kein anderer zuständige Sachbearbeiter der ARGE SGB II Chemnitz hat die Äußerung in deren Gegenantrag vor dem Sozialgericht Chemnitz mit Datum 14. Juni 2005 bis zum heutigen Tag zurückgenommen oder erläutert. Offensichtlich verlassen sich die Beklagten in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05) auf dessen richterliche Amtsermittlungspflicht, obwohl die Beklagten als Behörde und Behördenvertreter verpflichtet sind, eine eigene gesetzliche Amtsermittlung durchzuführen. Die ARGE SGB II Chemnitz behandelt das Sozialgericht Chemnitz als Teil ihrer Behörde.
In laufe des Verfahrens vor dem Sozialgericht Chemnitz und dem damit verbundenen Verwaltungsverfahren verletzten die Beklagten die Rechte des Klägers durch die Behinderung der Kommunikation mit dem Kläger. Gleichzeitig drohten die Beklagten dem Kläger mit Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkungspflichten nach § 66 Abs. 1 SGB I. Als Beispiel für die Kommunikationsverweigerung der Beklagten sei hier der Antrag auf Beweissicherung vor dem Sozialgericht Chemnitz vom 19. September 2005 angeführt:
Am 19. September 2005 sandte der Kläger einen Antrag auf Beweissicherung an das Sozialgericht Chemnitz. Dieser Antrag hat als strittige Tatsache den Zugang einer E-Mail an die Beklagten am 23. Juni 2005 zum Gegenstand. Mit dieser E-Mail sollte der Kläger auf Anweisung von Sachbearbeitern der ARGE SGB II Chemnitz nochmals Dokumente zugesandt werden, die nicht oder nicht mehr im Besitz der ARGE SGB II Chemnitz waren:
„I. Strittige Tatsache
Die E-Mail (AN: ARGE-Chemnitz.Team623@arbeitsamt.de) vom 23. Juni 2005 des Antragstellers Thomas Homilius an den Antragsgegner (Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die ARGE SGB II Chemnitz, vertreten durch den Geschäftsführer), ist diesem Antragsgegner ebenfalls am 23. Juni 2005 zugegangen bzw. kann als zugestellt gelten. Diese Tatsache soll bewiesen werden.
Dazu sind vom Sozialgericht Chemnitz die Protokolldateien für E-Mail und der protokollierten Veränderungen im Verzeichnisdienst der Bundesagentur für Arbeit für den besagten Zeitraum sicherzustellen. Das betrifft die Logdateien für E-Mail am 23. Juni 2005 und die protokollierten Veränderungen am Inhalt des Verzeichnisdienstes bis mindestens einem halben Jahr vor dem 23. Juni 2005.“
Beleg: Antrag auf Beweissicherung vom 19.
September 2005 des Klägers an das Sozialgericht Chemnitz.
(A11)
Weitere Anträge des Klägers auf Beweissicherung vor dem Sozialgericht könnten noch folgen, das hängt von dem weiteren Verhalten der Beklagten ab.
Ob die Beklagten gegenüber dem Kläger Kommunikationsbarrieren aufgebaut haben und ob das ihnen zuzurechnen ist, ist Verfahrensgegenstand vor dem Sozialgericht Chemnitz. Dieses Verfahren ist derzeit nicht erledigt. Ein sich daraus noch ergebender Schaden des Klägers ist der Höhe nach noch nicht festzustellen.
Der Anspruch auf Schadenersatz des Klägers gegenüber den Beklagten ergibt sich aus einer Amtspflichtverletzung der Beklagten und aus unerlaubter Handlungen der Beklagten.
Durch folgende Äußerung der Frau Claudia Körner als Vertreterin der ARGE SGB II Chemnitz vor dem Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05):
„Der Antragsteller beantragte am 31.05.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
und
„Der Antragsteller hat bis zum heutigen Tag seinen Antrag nicht abgegeben. In der Arbeitsgemeinschaft Chemnitz liegt kein Antrag vor, so dass auch keine Bearbeitung vorgenommen werden konnte. Auf telefonische Einladung zur Antragsabgabe reagierte der Antragsteller ungehalten (siehe Kopie Gesprächsvermerk).“,
musste der Kläger ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an die ARGE SGB II Chemnitz bzw. der Bundesagentur für Arbeit als Einschreiben mit Rückschein versenden. Die zusätzlichen Kosten betragen pro Brief 3,85 €. Dem Kläger ist bis zum heutigen Tag nicht bekannt, ob alle seine versandten Schreiben an diese Behörden auch tatsächlich dort angekommen sind bzw. ob der Kläger von dieser Tatsache ausgehen kann. Diese Kostenerhöhung ist direkt auf die obige unwahre Behauptungen der Beklagten zurückzuführen. Hätten die Beklagten vor dem Sozialgericht Chemnitz nicht behauptet, der Kläger hätte keinen Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB II vor dem 31. Mai 2005 bei den Beklagten abgegeben, wäre die Versendung von Schriftstücken an die Beklagten mit einfachen Brief ausreichend gewesen. Die Beklagten haben mindestens gegen ihre Amtsermittlungspflicht verstoßen. Da der Kläger nicht davon ausgeht, dass in den Behördenräumen der Beklagten Akten verschwinden, wäre es für die Beklagten sehr leicht gewesen, zu überprüfen, ob tatsächlich kein Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II des Klägers vorliegt. Auch wird eine diesbezügliche Antragstellung des Klägers im behördlichen Computersystem der Beklagten vermerkt sein. Da aber diese Äußerung vor dem Sozialgericht Chemnitz bis zum heutigen Tag nicht zurückgenommen oder von den Beklagten erläutert wurde, könnte man davon ausgehen, dass es sich dabei um eine vorsätzliche oder mindestens grob fahrlässige Falschaussage der Beklagten handelt. Die Beklagten handeln schuldhaft. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt sich demnach schon aus § 823 BGB.
Die Beklagten haben gegenüber dem Kläger Beweisvereitelung betrieben, indem sie die Herausgabe der gerichtlich ladungsfähigen Anschrift der Frau Claudia Körner verweigerten. Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und gemäß der Wahrheit abzugeben. Sollte eine Partei gegen die Vorschrift des § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen, so stellt dieser Verstoß eine unerlaubte Handlung dar. Der Kläger verweist dazu auf den Abschnitt: E. Gerichtlich ladungsfähige Anschrift der Frau Claudia Körner, in dieser Klageschrift. Ein plausibler Grund für dieses Verhalten der Beklagten wäre, dass die Beklagten dem Kläger den Zugang zu den Gerichten erschweren wollten oder sogar verhindern wollten. Offensichtlich gehen die Beklagten selbst davon aus, dass ein Anspruch auf Schadenersatz des Klägers gegenüber den Beklagten besteht. Dieses Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger führt nach Meinung des Klägers mindestens zu einer Beweislastumkehr. Die Beklagten müssen nun beweisen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht durch die Beklagten selbst zustande kam.
Der Kläger musste durch das Verhalten der Beklagten sich ausserdem über die Gesetzes- und Rechtslage genauer informieren. Dazu war der Kauf von Fachliteratur notwendig. Die deswegen gekauften Bücher sind in der unten stehenden Tabelle aufgeführt (SGB II / SGB XII und Brühl, Albrecht: Mein Recht auf Sozialhilfe).
Dem Kläger steht eine Schadenersatzpflicht durch die Beklagten nicht allein durch § 823 und § 839 BGB zu, dieses Verhalten der Beklagten verstösst gegen die guten Sitten. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch aus § 826 BGB.
Da die Beklagten gemeinschaftlich unerlaubt handeln, ist jeder Beklagte und Beteiligter für den Schaden verantwortlich, auch wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von den Beklagten und Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (§ 830 BGB, § 840 BGB).
Der vorläufige bezifferbare Schaden des Klägers setzt sich folgendermaßen zusammen:
|
Nr. |
Bezeichnung |
Datum |
Beleg |
Stückpreis |
Kosten |
|---|---|---|---|---|---|
|
1 |
SGB II / SGB XII |
21. Juni 2005 |
A12 |
– |
10,00 € |
|
2 |
Brühl, Albrecht |
21. Juni 2005 |
A13 |
– |
9,50 € |
|
3 |
Einschreiben mit Rückschein |
17. Juni 2005 |
A14 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
4 |
Einschreiben mit Rückschein |
28. Juni 2005 |
A15 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
5 |
Einschreiben mit Rückschein |
5. Juli 2005 |
A16 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
6 |
Einschreiben mit Rückschein |
26. Juli 2005 |
A17 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
7 |
Einschreiben mit Rückschein |
28. Juli 2005 |
A18 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
8 |
Einschreiben mit Rückschein |
30. Juli 2005 |
A19 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
9 |
Einschreiben mit Rückschein |
4. August 2005 |
A20 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
10 |
Einschreiben mit Rückschein |
16. August 2005 |
A21 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
11 |
Einschreiben mit Rückschein |
17. August 2005 |
A22 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
12 |
Einschreiben mit Rückschein |
26. August 2005 |
A23 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
13 |
2x Einschreiben mit Rückschein |
12. September 2005 |
A24 |
á 3,85 € |
7,70 € |
|
14 |
Einschreiben mit Rückschein |
14. September 2005 |
A25 |
á 3,85 € |
3,85 € |
|
15 |
Summe |
|
|
|
69,55 € |
Hinweis: Bei der Berechnung der Kosten für die Einschreiben mit Rückschein wurden nur die zusätzlichen Kosten für das Einschreiben mit Rückschein berechnet (á 3,85 €).
Das Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6 AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05) ist ein öffentliches Verfahren. Frau Claudia Körner als Vertreterin der ARGE SGB II Chemnitz hat sich in diesem Verfahren folgendermaßen schriftlich geäußert:
„Der Antragsteller beantragte am 31.05.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
und
„Der Antragsteller hat bis zum heutigen Tag seinen Antrag nicht abgegeben. In der Arbeitsgemeinschaft Chemnitz liegt kein Antrag vor, so dass auch keine Bearbeitung vorgenommen werden konnte. Auf telefonische Einladung zur Antragsabgabe reagierte der Antragsteller ungehalten (siehe Kopie Gesprächsvermerk).“
Beleg: Gegenantrag mit Datum 14. Juni 2005
von der ARGE SGB II Chemnitz Frau Körner, Heinrich-Lorenz-Straße
35, 09120 Chemnitz (Beklagter) an das Sozialgericht Chemnitz (Az. S 6
AS 435/05 ER, S 6 AS 659/05).
(B04)
Die Behauptung dieser Tatsache der Beklagten (Nichtabgabe des Klägers seines Antrags auf Grundsicherung nach dem SGB II vor dem 31. Mai 2005 bei den Beklagten) kann aus den bereits genannten Gründen als falsch gelten. Die Beklagten waren bislang auch nicht zu einer Herausgabe der Kopie des „Gesprächsvermerks“ des Telefonats, in dem der Kläger angeblich „ungehalten“ reagiert haben soll.
Am 19. Juni 2005 sandte der Kläger Thomas Homilius einen Schriftsatz an das Sozialgericht Chemnitz. In diesem Schriftsatz forderte der Kläger Thomas Homilius neben einer Klarstellung und Erläuterung des Gegenantrags mit Datum 14. Juni 2005 von Frau Claudia Körner bzw. der ARGE SGB II Chemnitz die Übersendung einer Kopie des in das sozialgerichtliche Verfahren eingebrachten Gesprächsvermerk der Beklagten:
„Dann heisst es noch vom Antragsgegner ARGE SGB II Chemnitz, Frau Körner:
„Auf die telefonische Einladung zur Antragsabgabe reagierte der Antragsteller ungehalten (siehe Kopie Gesprächsvermerk).“
Dem Antragsteller Thomas Homilius ist kein Telefongespräch bekannt, bei dem er „ungehalten“ sein soll. Auch sind die Zeit des Telefonats und die beteiligten Personen vom Antragsgegner nicht angegeben. Möglicherweise handelt es sich nur um eine Verwechslung. Da sich aber der Antragsgegner auf dieses Gesprächsprotokoll stützt, bittet der Antragsteller Thomas Homilius um die Übersendung einer Kopie des Gesprächsvermerk.“
Beleg: Schriftsatz vom 19. Juni 2005 des
Klägers an das Sozialgericht Chemnitz.
(A09)
Die Beklagten gehen wohl inzwischen selber nicht mehr davon aus, dass dieses Telefongespräch der Beklagten mit dem Kläger (dessen Zeitpunkt dem Kläger bislang unbekannt ist) so stattgefunden hat. Die Beklagten haben es deshalb zukünftig zu unterlassen, diese verleumderischen Behauptungen von unwahren Tatsachen in Beziehung des Klägers zu unterlassen. Der Kläger ist weder chronisch vergesslich, so dass er vergessen haben könnte, dass er erst einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen muss, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz beantragt, noch hat er sich jemals in einem Telefongespräch „ungehalten“ reagiert.
Der Kläger Thomas Homilius hat mit dieser Klageschrift seine Leistungsklage vom 7. August 2005 erläutert. Es wurde auf die Probleme der Prozessfähigkeit des Beklagten unter B.1.) und der gerichtlich ladungsfähigen Anschrift der Frau Claudia Körner eingegangen. Der Schadenersatzanspruch und der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten wurde dargestellt und begründet. Belege wurde als Beweis des Klägers angeführt und sind in der Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
|
_________________ |
_______________ |
|
Ort, Datum |
Thomas Homilius |
Anlage: Belegliste
Die Belege sind systematisch sortiert, nach ihrem Vorkommen in der Klageschrift. Die Belege mit einem B am Anfang der Belegnummer (BNr.) sind von den Beklagten erhalten worden. Die Belege mit einem A am Anfang der Belegnummer bringt der Kläger, Thomas Homilius, in das Verfahren ein.
|
Nr. |
BNr. |
Datum |
Kurzbezeichnung |
Bereich |
Seitenzahl |
Belegseite |
|---|---|---|---|---|---|---|
|
1 |
A01 |
11. Juli 2005 |
Schriftsatz SG Chemnitz |
A01.01 bis A01.07 |
7 |
1 bis 7 |
|
2 |
A02 |
22. Juli 2005 |
E-Mail an Frau Körner |
A02.01 bis A02.02 |
2 |
8 bis 9 |
|
3 |
B01 |
25. Juli 2005 |
E-Mail von Frau Richter |
B01 |
1 |
10 |
|
4 |
A03 |
17. August 2005 |
Einzelverbindung01 DTAG |
A03.01 bis A03.02 |
2 |
11 bis 12 |
|
5 |
A04 |
28. Juli 2005 |
ladungsfähige Anschrift |
A04.01 bis A04.03 |
3 |
13 bis 15 |
|
6 |
B02 |
10. August 2005 |
Ablehnung01 Gottschalk |
B02 |
1 |
16 |
|
7 |
A05 |
16. August 2005 |
Zugang zu Gerichten |
A05.01 bis A05.02 |
2 |
17 bis 18 |
|
8 |
B03 |
23. August 2005 |
Ablehnung02 Gottschalk |
B03 |
1 |
19 |
|
9 |
A06 |
16. September 2005 |
Einzelverbindung02 DTAG |
A06.01 bis A06.02 |
2 |
20 bis 21 |
|
10 |
A07 |
26. August 2005 |
Klarstellung Telefonat |
A07.01 bis A07.02 |
2 |
22 bis 23 |
|
11 |
B04 |
14. Juni 2005 |
Gegenantrag Frau Körner |
B04.01 bis B04.02 |
2 |
24 bis 25 |
|
12 |
A08 |
17. Juni 2005 |
Telefax SG Chemnitz |
A08 |
1 |
26 |
|
13 |
A09 |
19. Juni 2005 |
Gegendarstellung |
A09.01 bis A09.03 |
3 |
27 bis 29 |
|
14 |
A10 |
29. Juni 2005 |
Aufsichtsbeschwerde |
A10.01 bis A10.03 |
3 |
30 bis 32 |
|
15 |
A11 |
19. September 2005 |
Beweissicherung E-Mail |
A11.01 bis A11.05 |
5 |
33 bis 37 |
|
16 |
A12 |
21. Juni 2005 |
Buch: SGB II / SGB XII |
A12 |
1 |
38 |
|
17 |
A12 |
21. Juni 2005 |
Buch: Brühl, Albrecht |
A12 |
– |
38 |
|
18 |
A13 |
17. Juni 2005 |
Einschreiben |
A13 |
1 |
39 |
|
19 |
A14 |
28. Juni 2005 |
Einschreiben |
A14 |
1 |
40 |
|
20 |
A15 |
5. Juli 2005 |
Einschreiben |
A15 |
1 |
41 |
|
21 |
A16 |
26.Juli 2005 |
Einschreiben |
A16 |
1 |
42 |
|
22 |
A17 |
28. Juli 2005 |
Einschreiben |
A17 |
1 |
43 |
|
23 |
A18 |
30. Juli 2005 |
Einschreiben |
A18 |
1 |
44 |
|
24 |
A19 |
4. August 2005 |
Einschreiben |
A19 |
1 |
45 |
|
25 |
A20 |
16. August 2005 |
Einschreiben |
A20 |
1 |
46 |
|
26 |
A21 |
17. August 2005 |
Einschreiben |
A21 |
1 |
47 |
|
27 |
A22 |
26. August 2005 |
Einschreiben |
A22 |
1 |
48 |
|
28 |
A23 |
12. September 2005 |
2x Einschreiben |
A23.01 bis A23.02 |
2 |
49 bis 50 |
|
29 |
A24 |
14. September 2005 |
Einschreiben |
A24 |
1 |
51 |
Die Belegliste ist Teil der Klageschrift mit Datum
30. September 2005.
|
_________________ |
_______________ |
|
Ort, Datum |
Thomas Homilius |